Telemediengesetz: Am 1. März 2007 ist das neue Telemediengesetz in Kraft getreten. Tele- und Mediendienste, die bisher im Teledienstegesetz (TDG) und Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) des Bundes sowie im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) der Länder geregelt waren, werden in einem „Telemediengesetz des Bundes“ zusammengefasst. Sie werden damit künftig im Hinblick auf die Frage des Herkunftslandprinzips, der Zugangsfreiheit der Informationspflichten, der Verantwortlichkeit und des Datenschutzes aus einem einheitlichen Gesetz heraus zu beurteilen sein. Die inhaltlichen Anforderungen an die journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien (z. B. journalistische Sorgfaltspflichten, Gegendarstellungsrecht) werden in einem neuen Kapitel des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien geregelt. Wesentliche Neuerungen sind: Abgrenzung zu Rundfunk und Telekommunikation Das neue Telemediengesetz soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf eine einfacher zu handhabende Abgrenzung zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation hinzielen. Erfasst werden vom Telemediengesetz alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich Telekommunikation oder Rundfunk sind, beispielsweise Online-Angebote von Waren oder Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit (z. B. Angebot von Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- oder Börsendaten, Newgroups, Chatrooms, elektronische Presse, Fernseh-/Radiotext, Teleshopping), Video-Abruf, wenn es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt, Online-Dienste wie Internet-Suchmaschinen sowie die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen mit Hilfe von elektronischer Post. Keine Telemediendienste sind dagegen der herkömmliche Rundfunk, das Live-Streaming, also das zusätzliche und zeitgleiche Übertragen herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, sowie das Webcasting, die ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet. Auch die bloße Internet-Telefonie fällt nicht unter die Telemediendienste. Anbieterkennzeichnung Die bisher in § 6 TDG geregelten Informationspflichten der Diensteanbieter sind jetzt in § 5 TMG geregelt. Sie sind unverändert übernommen worden. Allerdings enthält § 5 TMG die Ergänzung, dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen oder Informationsangebote von Idealvereinen künftig nicht mehr den Informationspflichten des TMG. Ordnungswidrigkeit bei E-Mail-Spam Mit dem TMG soll der Schutz vor irreführenden Angaben bei E-Mail-Werbung verbessert werden. Künftig müssen sich Charakter und Herkunft einer E-Mail-Werbung bereits aus der Kopf- und Betreffzeile der Nachricht ergeben, damit der Empfänger frei entscheiden kann, wie er mit der E-Mail verfahren will. Bei einem Verstoß hiergegen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. In § 6 Absatz 2 TMG heißt es: „Werden kommerzielle Kommunikationen per elektrischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält." Nach der Gesetzesbegründung liegt eine Verschleierung der Absenderinformationen z.B. dann vor, wenn die Absenderangaben suggerieren, die Nachricht stamme von einer offiziellen Stelle (z. B. Staatsanwaltschaft München), von einem Geschäftspartner oder aus dem Freundeskreis des Empfängers, der Spammer zu seiner Tarnung falsche oder nicht existente IP-Adressen in die Absenderinformationen seiner Mail einträgt oder in den Absenderinformationen die Adresse des Absenders durch die Adresse des Empfängers oder einer sonstigen Person ersetzt wird. Wenn der Versender die Absenderzeile im Header nicht ausfüllt, den Header vollständig entfernt oder die Nachricht durch Versendung über einen sog. Remailer (Onlinedienst zur Entpersonalisierung von E-Mails) anonymisiert hat, unterliegt dies ebenfalls dem Verbot der Absenderverheimlichung. Wenn in der Betreffzeile bewusst irreführende Aussagen (z. B. "letzte Mahnung", "Achtung, besonders dringend!", "Ihr Stafverfahren Aktenzeichen XY") gemacht werden, um über den kommerziellen Charakter der Nachricht zu täuschen, ergeben sich die gleichen Probleme wie bei der Verheimlichung oder Verschleierung des Absenders. Das Verschleiern oder Verheimlichen erfordert auf der subjektiven Tatbestandsseite "absichtliches Handeln". Wer aus Unkenntnis heraus Kopf- und Betreffzeile nicht hinreichend deutlich formuliert, also fahrlässig spammt, handelt daher nicht tatbestandsmäßig. Allerdings wird zu erwarten sein, dass insbesondere auch kleine Unternehmen sich vor dem Versand ihrer E-Mail-Werbung rechtskundig machen müssen. Der Bußgeldtatbestand stellt sich als eine Ergänzung von § 7 Absatz 2 Nr. 3 und Nr. 4 UWG dar, wonach sowohl die unaufgeforderte Werbung per E-Mail wie auch die Verschleierung der Identität des Absenders unlautere Wettbewerbshandlungen darstellen und unzulässig sind. Weitergabe von Daten erheblich erweitert Datenschutzrechtlich enthält das neue Gesetz eine im Verhältnis zur bisherigen Gesetzeslage erweiterte Auskunftsregelung. Die notwendige Befugnis zur Auskunftserteilung über Bestands- und Nutzungsdaten, die bislang nur hinsichtlich der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte geregelt ist, soll zukünftig auch der Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes dienen. Darüber hinaus soll die Befugnis zur Auskunftserteilung die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sowie die Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder umfassen. Das Telemediengesetz trat zeitgleich mit dem 9. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien zum 1. März 2007 in Kraft. Beide Regelwerke ergänzen sich und lösen bisherige Bestimmungen ab. Ab diesem Zeitpunkt finden dann das Telemediendienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) keine Anwendung mehr. |